Haustierhaltung in Mietwohnungen

Das Halten oder besser Nichthalten von Haustieren in der Wohnung führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Standardmietverträge zu diesem Thema gesonderte Klauseln enthalten. Interessant jedoch: Das Gesetz selbst sieht zu diesem Thema keine Regelung vor. Es liegt daher bei Mieter und Vermieter, sich diesbezüglich zu einigen.

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Der Vermieter kann die Haltung von Haustieren dabei nicht pauschal verbieten. So ist ein allgemeines Haustierverbot unwirksam, wenn es in einem vorformulierten Standardvertrag enthalten ist, den mehrere Mieter erhalten – der Mieter wird durch eine solche Klausel nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unangemessen benachteiligt. Die Ausnahmen sind in vorformulierten Verträgen enthaltene Einschränkungen etwa auf Kleintiere wie Hamster, Fische und Vögel oder ein spezielles Verbot von Hunden und Katzen. Auch eine Klausel, die regelt, dass zur Haustierhaltung die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, findet sich häufiger.

Kleintiere grundsätzlich kein Problem

Bei Kleintieren, die normalerweise keine ernstzunehmenden Schäden in der Mietwohnung anrichten können, ist eine Haltung generell zulässig. Zu diesen harmlosen Vertretern gehören Zierfische, kleine Vögel oder auch Hamster, die meistens keine Probleme darstellen. Auch bei etwas exotischeren Tieren muss nur sichergestellt werden, dass diese keine Störung der Mietwohnung oder Gefährdung der anderen Parteien bewirken können – dazu zählen auch Störungen des Hausfriedens.

So sind etwa Ratten bei der Haltung in einer geeigneten Umgebung recht harmlos, allgemein gelten sie jedoch als Krankheitsüberträger und haben auch sonst einen nicht allzu guten Ruf. Wenn andere Mieter mit der Haltung von Ratten aus diesem Grund nicht einverstanden sind, muss der Vermieter nach Meinung vieler Gerichte ein Verbot verhängen (z.B. NJW-RR 1991, 908).

Kündigung wegen unerlaubter Haustierhaltung?

Selbst wenn der Mietvertrag vorsieht, dass Tierhaltung verboten ist oder zumindest die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss, kann in aller Regel dem Mieter deshalb nicht gekündigt werden. Fordert der Vermieter den Mieter jedoch auf, das Tier wegen wichtiger Gründe abzuschaffen, ist der Mieter dazu verpflichtet, dem nachzukommen – ausgenommen sind hier besondere Fälle wie das Halten eines (notwendigen) Blindenhunds.

Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, besteht seitens des Vermieters noch immer nicht das Recht auf Kündigung. Er muss in dem Fall auf Unterlassung, also Entfernen des Haustieres, klagen – sofern das Tier nicht erheblich stört oder für die Wohnung beziehungsweise die Mitbewohner gefährlich ist. Nur dann kann auch eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht kommen (LG Berlin, GE 95 S. 621, GE 80 S. 660).

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1 Kommentare

  1. Das mit der „gesetzlichen Lockerheit“ und der „Vereinbarung mit dem Vermieter“ ist ja so eine Sache. In unserer jetzigen Wohnung haben wir mit unseren beiden Hunden überhaupt keine Probleme. In unserem Haus wohnen viele Hunde und unser Vermieter ist selbst Hundebesitzer – deswegen wohl auch die ausnahmslose „Genehmigung“ Hunde halten zu dürfen. Nun sind wir aber auf der Suche nach einer größeren Wohnung, da wir schlichtweg mehr Platz brauchen und suchen nun mindestens schon 1 Jahr. 2 Wohnungen hätten wir gern genommen und auch bekommen – wären da nicht die Hunde (so zumindest aus Sicht potentieller Vermieter). Es ist ärgerlich und wir fühlen uns da manchmal in der Tat etwas wie „diskriminiert“ und „gesondert behandelt“. Das Vermieter Bedenken haben, kann ich durchaus verstehen. Aber oft wird einem leider auch gar keine Möglichkeit gegeben, zu erklären etc..

    VG

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