Wann ist Feuerwerk überhaupt erlaubt, und in welchem Rahmen?

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Wann ist Feuerwerk erlaubt?

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist im deutschen Sprengstoffgesetz strikt geregelt. Ohne Feuerwerker-Lizenzen oder sogenannte Ausnahmegenehmigungen darf man vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres nur Feuerwerk der Klasse I (Feuerwerksspielwaren, z.B. kleine „Brummkreisel“ und „Feuerringe“) und T1 (Feuerwerk für technische Zwecke, z.B. „Traumsterne“) abbrennen. Diese sind im Fachhandel auch von Kindern (nur Klasse I) zu erwerben. Für Feuerwerkskörper der Klasse T1 gelten teilweise Einschränkungen, die auf den Gegenständen vermerkt sind.

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Nur an Silvester ( vom 31. Dezember von 18.00 Uhr bis zum 1. Januar 1.00 Uhr) ist es Privatpersonen ab 18 Jahren erlaubt, Feuerwerkskörper der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) abzubrennen. Im Jahresverlauf ist es grundsätzlich nicht zulässig, Silvesterfeuerwerkskörper (z.B. Raketen, Knallkörper, Fontänen, Batterien) abzubrennen. Dieses Verbot gilt auch für öffentliche oder private Festlichkeiten und auch für das Abbrennen auf privaten Grundstücken.

Zusätzlich zu Silvester kann man anläßlich eines hohen Familienfestes (z.B. Goldhochzeit, 70. Geburtstag usw.) bei dem Ordnungsamt seiner Stadt/Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24(1) der 1. SprengV zum Abbrennen von Kleinfeuerwerk der Klasse II während des Jahres beantragen. Diese wird aber, abhängig von den Bestimmungen der Stadt/Gemeinde, nur selten erteilt und kostet dann zwischen 10 und 100 Euro. Erhält man eine Ausnahmegenehmigung, kann man bei jedem Feuerwerker, Feuerwerksbetrieb oder Online-Shop im Internet Silvesterfeuerwerkskörper erwerben.

Feuerwerkskörper der Klassen III und IV (Großfeuerwerk) und T2 (für technische Zwecke) sind Profi-Feuerwerkern vorbehalten und dürfen zu keiner Zeit von Privatpersonen erworben, gelagert oder verwendet werden. Dies gilt auch für pyrotechnische Munition der Klasse PM-II sowie alle Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung, also z.B. Knallkörper oder Raketen aus dem Ausland (auch aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, z.B. Österreich, Holland). So wird der illegale Besitz oder die Verwendung von z.B. Pyro-Knallpatronen („Vogelschreck“, Klasse PM-II) nach dem Waffengesetz als Straftat und nicht „nur“ als Ordnungswidrigkeit geahndet.

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1 Kommentare

  1. Interessant, dass es die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gibt. Bis jetzt nahm ich an das Zünden von Feuerwerkskörpern sei Privatpersonen unterjährig grundsätzlich nicht gestattet. Ich frage mich nur, wie die Behörden eine hohe Familienfeier definieren wollen. Zählt ein höheres Alter eher, als der Geburtstag eines Sechsjährigen? Das scheint mir eher willkürlich.

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