Einreisebestimmungen für Hunde ins Ausland

Impfbestimmungen für Hunde im Ausland

Allgemein innerhalb der Europäischen Union (EU)
geltende Bestimmungen

Seit dem 1.10.2004 findet die EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten sowie aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten Anwendung. Hiermit soll ein verbesserter Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut gewährleistet sein.

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EU Länder

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/ Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

Die Verordnung 998/2003 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung sind. Die Verordnung besagt, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden.
Bei Reisen muss der Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Die deutsche Tollwut-Verordnung wurde am 20.12.2005 dem EU Entscheid 2005/91/EG angepasst. Danach muss ein Welpe bei Erstimpfung mindestens 3 Monate alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt (einige Botschaften/Konsulate geben noch 30 Tage an). Im Fall der Wiederholungsimpfung sollen Impfungen innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sein, den der Hersteller angibt.

Die Mitgliedstaaten (außer: Schweden, Irland, Malta, Großbritannien und Nordirland) gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein EU Ausweis mitgeführt wird, es gechippt/tätowiert ist und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein (vom Tierarzt zu bestätigen). Die Einreise ist auch gestattet, wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Die Mutterhündin muss die Einreisebedingungen erfüllen.

Für Schweden, Irland, Malta und Großbritannien/Nordirland gelten weiterhin zusätzliche Anforderungen (siehe Länder). Einige Länder haben zudem nationale Sonderregeln, die zu beachten sind.

EU Einzelländer

Belgien
EU-Bestimmungen
Es besteht allgemeine Leinenpflicht. Die örtlichen Behörden können für gefährliche Hunde Maulkorbzwang anordnen

Bulgarien
EU-Bestimmungen

Dänemark
EU-Bestimmungen
Die Einfuhr von Pit-Bullterriern und Tosas sowie deren Kreuzungen ist verboten. Leinenpflicht.

Regelungen für Grönland und die Faröer Inseln unter:
http://www.ambberlin.um.dk/de/menu/Tourismus/
Tiere, die länger als 3 Monate bzw. dauerhaft bleiben, müssen identifiziert und in ein innerstaatliches Register eingetragen sowie gegen Tollwut geimpft werden.

Griechenland
Nur EU-Bestimmungen

Großbritannien, Malta und Nordirland (Vereinigtes Königreich)
Für die Länder des Vereinigten Königreiches gilt das Pet Travel Scheme (PETS). Zur Einreise ins Vereinigte Königreich muss das Tier (in dieser Reihenfolge)
1. gechippt, 2. gegen Tollwut geimpft und 3. auf Tollwut-Antikörper getestet werden. Es wird ein Abstand von 4 Wochen zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme empfohlen. Es muss eine 6-monatige Wartezeit eingehalten werden, gerechnet ab dem Tag der Blutentnahme, die ein ausreichendes Ergebnis brachte (0,5IU/ml). Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Impfintervalle entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ist für spätere Einreisen bei vorherigem Erreichen des Titers kein weiterer Test erforderlich. Eine Behandlung gegen Zecken und Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) muss bei jederEinreise zwischen 24 und 48 Stunden vorher erfolgen und im Heimtierausweis dokumentiert werden. Hunde (und Katzen) dürfen nur durch zugelassene Verkehrsunternehmen auf zugelassenen Routen in das Vereinigte Königreich eingeführt werden.

In Großbritannien nicht zugelassene Hundetypen:
Pit-Bullterrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino, Fila Braziliero.
Hier wird von „Typen“ – und nicht von Rassen – gesprochen, da die genannten Hundetypen in Großbritannien nicht als Rassen anerkannt werden. Bei Unsicherheit wird geraten, den Hund NICHT nach Großbritannien mitzunehmen.

Einzelheiten zu PETS unter der PETS-Helpline:
0044/870/2411710 oder www.defra.gov.uk/wildlife-pets/pets/travel/pets/

Irland
Eine Einreise aus europäischen Ländern ist unter Einhaltung des PETS möglich (siehe Vereinigtes Königreich).
Informationen unter: Botschaft Irland, Tel.: 0049/(0)30/220720; www.agriculture.gov.ie

Deutschland
Verbringung aus einem EU-Land nach Deutschland:
EU-Bestimmungen
Aufgrund des (Bundes-)Gesetzes zur „Bekämpfung gefährlicher Hunde“ vom 12.04.2001 dürfen Hunde der Rassen Pit-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen nicht nach Deutschland eingeführt werden. Bundeslandspezifische Regelungen sind zu beachten.
Weitere Bestimmungen zur Einreise nach Deutschland siehe Drittländer.

Estland
Nur EU-Bestimmungen

Finnland
EU-Bestimmungen
Hunde und Katzen, die drei Monate oder älter sind, benötigen eine tierärztliche Bescheinigung über eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel, längstens 30 Tage vor der Einreise. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der Verabreichung (oral oder parenteral) bescheinigt sein.

Frankreich (einschließlich Französisch Guayana, Guadeloupe,Martinique und Réunion)
EU-Bestimmungen
Die Einfuhr ist beschränkt auf 5 Tiere, die älter sind als 3 Monate. Frankreich untersagt die Einreise von so genannten Kampfhunden der 1. Kategorie. Hierzu zählen Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale den Rassehunden Pitbulls (Stafforshire Terrier, American Staffordshire Terrier), Boerbulls (Mastiff) und Tosa zuzuordnen sind und in keinem vom internationalen Hundeverband zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
2. Kategorie:Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden der 1. Kategorie sind erlaubt, wenn der Hund in einem vom internationalen Hundeverband zugelassenen Stammbuch eingetragen ist. Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rottweiler vergleichbar sind, gehören ebenso zur 2. Kategorie, benötigen aber kein Stammbuch. Hunde der 2. Kategorie müssen an öffentlichen Plätzen, Straßen und in öffentlichen Verkehrsmitteln von einem Volljährigen an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.

Italien
EU-Bestimmungen
Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen.

Lettland
Nur EU-Bestimmungen

Litauen
Nur EU-Bestimmungen

Luxemburg
Nur EU-Bestimmungen

Malta
siehe Großbritannien

Niederlande
EU-Bestimmungen
Leinenpflicht. Pit-Bullterrier und deren Kreuzungen dürfen nicht eingeführt werden. Für Hunde, die den Pitbull- artigen gleichen, wie z.B. American Staffordshire und Bullterrier, ist die Einfuhr nur dann erlaubt, wenn sie einen FCI-Stammbaum haben. Hiervon wird keine Ausnahme gemacht.

Österreich
Nur EU-Bestimmungen

Polen
Nur EU-Bestimmungen

Portugal (einschließlich Festland, Azoren und Madeira)
EU-Bestimmungen
Es gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen nicht in Restaurants, an Strände und in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der staatlichen Eisenbahn und auf Fähren dürfen Hunde jedoch transportiert werden.

Rumänien
Nur EU-Bestimmungen

Schweden
Das Tier muss 1. eine Identitätskennung haben (mit Microchip oder deutlich lesbare Tätowierung), 2. gegen Tollwut geimpft und 3. auf Tollwut-Antikörper getestet werden. Die Blutprobenentnahme darf frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der Tollwutimpfung erfolgen und die Untersuchung muss bei einem zugelassenen Labor erfolgen. Der Titer muss mindestens 0,5IU/ml betragen. Wenn gemäß den Empfehlungen des Herstellers des Impfpräparates regelmässig eine Auffrischimpfung durchgeführt wird, ist kein erneuter Antikörpertest notwendig. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass bei jungen Hunden unter 1 Jahr, bei großrassigen Hunden, Hunden mit harter physischer Ausbildung, kranken oder vor kurzem kranken Tieren die erforderliche Tierhöhe nicht erreicht wird. Eine 2malige Impfung im Abstand von 4Wochen ist daher bei solchen Hunden und Katzen empfehlenswert. Eine Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp.) mit einem dafür zugelassenen Produkt muss durch einen Tierarzt innerhalb von 10Tagen vor der Einreise (vom 1.3. bis 20.8. zum Schutz wilder Tiere) ausgeführt und im Heimtierpass dokumentiert werden. Es besteht Leinenpflicht. Welpen unter 3 Monaten dürfen nicht eingeführt werden. Es gibt keine Einreiseverbotefür spezifische Rassen.
Informationen unter: Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft, Tel.: 0046/36/155533; www.sjv.se

Slowakische Republik
Nur EU-Bestimmungen

Slowenien
EU-Bestimmungen
Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen, Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Mitnahme von Hunden in die meisten öffentlichen Gebäude, Geschäfte und Restaurants ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Führhunde für Invaliden, denen der Eintritt in alle Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist. Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht für diese Hunde nicht.

Spanien (einschließlich Festland, Baleraren, Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla)
EU-Bestimmungen
Regionale Regelungen hinsichtlich Leinenpflicht, Maulkorb, gefährlichen Rassen.
Besitzer von Hunden, die zu den als potentiell gefährlich eingestuften Rassen gehören (Pit-Bullterrier, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Tosa-Inú, Akita-Inú) müssen sich zwecks Registrierung und Einhaltung der Vorschriften an die zuständige Gemeinde und autonome Regierung wenden.

Tschechische Republik
EU-Bestimmungen
Leinen- und Maulkorbpflicht werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.

Ungarn
EU-Bestimmungen
Auf öffentlich zugänglichen Plätzen besteht Leinenzwang, in öffentlichen Verkehrsmitteln auch Maulkorbpflicht. So genannte Kampfhunde (Bullterrier, Pitbull, Amerikanischer Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinische Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila Brasiliero und Bandog, sowie Mischlinge der oben aufgeführten Rassen) dürfen nicht eingeführt werden.

Zypern
Nur EU-Bestimmungen

EU Verordnung 998/2003
Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil B, Abschnitt 2)

Die Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003 enthält folgende Länder:
Andorra, Norwegen, Island, San Marino, Liechtenstein, Schweiz, Monaco, Vatikanstadt
Hier entspricht der Tollwutstatus dem der EU. Bei Wiedereinreise aus diesen Staaten nach Deutschland (Rückreise) gelten daher die EU-Bestimmungen (Heimtierpass, Kennzeichnung, Tollwutimpfung, alternativ eine vom Amtstierarzt ausgefüllte Veterinärbescheinigung). Eine Einreise von Welpen, die jünger sind als 3 Monate, ist nur mit Einfuhrgenehmigung möglich, die rechtzeitig vor der Einreise beantragt werden sollte.

Bei Einreise in diese Staaten gelten noch länderspezifische Bedingungen, die ausgewählt angeführt werden:

Island
Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Imports von Tieren sind in Island äußerst streng. Importgenehmigungen werden nur auf Empfehlung des Leiters des Veterinäramtes und unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Eine der Voraussetzungen ist, dass das Tier nach Ankunft in Island für eine Dauer von bis zu vier Monaten in völliger Isolation von anderen Tieren (Quarantäne) gehalten werden muss. Aus diesem Grund wird Touristen und Personen, die sich nur kurze Zeit in Island aufhalten, grundsätzlich keine Genehmigung erteilt.

Weitere Informationen:
Landbúna arrá uneyti
Sölvhólsgötu 7, 150 Reykjavík, Iceland
Tel.: 003/54/5459750, Fax: 003/54/5521160
E-Mail: postur@lan.stjr.is
Internet: http://www.stjr.is/lan

Norwegen
Die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen unterliegt in Norwegen und den EG-Staaten einem gemeinsamen Regelwerk (2003/998/EG).
Das Tier muss mittels eines Mikrochip oder einer gut lesbaren Tätowierung zu identifizieren sein.Falls der Mikrochip nicht dem üblichen Standart entspricht (ISO-Norm 11784, Anhang A ISO-Norm 11785), muss der für das Tier Verantwortliche bei jeder Kontrolle die zum Ablesen des Mikrochip notwendige Lesegerät zur Verfügung stellen. Die ID-Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung
vorgenommen sein. Das Tier muss mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO Standard) gegen Tollwut geimpft worden sein. Die Tollwutimpfung und, falls notwendig, die Nachimpfung muss im Einklang mit den Empfehlungen des Produzenten ausgeführt worden sein, und die Impfung muss gültig sein. Die Wirksamkeit der Tollwutimpfung muss nachgewiesen werden. In einer Blutprobe von Hund und Katze (gilt nicht für Frettchen) muss der Antikörperspiegel festgestellt werden. Die Blutprobe muss vom Tierarzt mindestens 120 Tage nach der letzten Impfung und vor dem Auslaufdatum der Impfung entnommen werden. Die Untersuchung muss von einem dazu von der EU autorisierten Laboratorium ausgeführt werden. Diese Analyse braucht bei Tieren, die nach der Erstimpfung jeweils in den vorgeschriebenen Intervallen regelmässig nachgeimpft sind, nicht wiederholt zu werden.
UngeimpfteJungtiere aus anderen Ländern als Grossbritannien und Irland können nicht nach Norwegen verbracht werden, sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige norwegische Behörde vorliegt. Die Erstimpfung gegen Tollwut ist als gültig anzusehen, wenn die Vollendung des Impfprogrammes mindestens 21 Tage zurückliegt. Eine Nachimpfung ist vom Tage der Wiederimpfung, wenn diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeführt wurde, als gültig anzusehen. Kann eine tierärztliche Bescheinigung für die vorige Impfung nicht beigebracht werden, ist die Nachimpfung als Erstimpfung anzusehen. Hunde und Katzen müssen unter tierärztlicher Aufsicht mit einer ausreichenden Dosis eines Bandwurmmittels, das z.B. Praziquantel enthält, frühestens 10 Tage vor der Ankunft in Norwegen entwurmt werden. Diese Behandlung muss innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft wiederholt werden. Beide Behandlungen, sowie der Name und die Dosierung des Mittels müssen im
Heimtierpass tierärztlich attestiert werden. Das Tier muss von einem Ausweis begleitet werden, nach welchem das Tier zu identifizieren ist, der von einem von der dafür zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und der Tollwutimpfungen, Antikörperwerte und Bandwurmbehandlungen bescheinigt.

Hunde, Katzen und Frettchen, die aus EU-Ländern (ausser Schweden) nach Norwegen gebracht werden, müssen zusammen mit den für die Einreise erforderlichen Dokumenten bei der Ankunft an der Grenze dem Zoll vorgestellt werden (rote Zone).
Verbotene Hunde
Das Halten, Züchten und Einführen gefährlicher Hunde sind verboten, ebenso die Einfuhr von Sperma oder Embryos gefährlicher Hunde. Hunde der folgenden Typen sind als gefährlich anzusehen, ebenso Kreuzungen aus einer oder mehrerer dieser Rassen, ohne Rücksicht auf die Anteile der jeweiligen Rassen:
Pitbullterrier, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Fila Brasileiro, Tosa Inu, Dogo argentino. Als gefährlich sind ausserdem Hunde oder Hundetypen anzusehen, die aus einer Kreuzung von Hund und Wolf hervorgegangen sind, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Wolfanteil.
Eine Impfung gegen Staupe und Leptospirose wird empfohlen.
http://www.norwegen.no/travel/pets/pets.htm

Schweiz
Die Einreise ist seit 2007 analog zu den EU Richtlinien geregelt: Tollwutimpfung im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers, bei Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Einfuhr. Einfuhrverbot besteht für Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten (Ausnahme: maximal 3-monatiger Ferienaufenthalt oder Umzug in die Schweiz).
Bei Einreise aus anderen Ländern als Deutschland erhalten Sie zusätzliche Informationen unter:
www.bvet.admin.ch.

Australien
Strenge Bestimmungen: 1. Mindestalter 6 Monate, 2. gechippt, 3. Tollwutimpfung, 4. Blutprobe und 5. Titerbestimmung. Einreisegenehmigung beantragen und mindestens 30 Tage Quarantäne bei Einreise aus EU-Ländern. Dogo Argentino, Fila Brazileiro, Tosa-Inú, Pit-Bullterrier oder American Pitbull dürfen nicht einreisen.
Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: www.affa.gov.au oder www.aqis.gov.au

Kroatien
Hunde, die in Begleitung ihrer Besitzer über das Gebiet der Republik Kroatien reisen bzw. deren Besitzer sich vorübergehend in der Republik Kroatien aufhalten, müssen bei der Einreise in das Land mit einem Mikrochip oder einer deutlich lesbaren tätowierten Nummer gekennzeichnet sein, die auch im Ausweis eingetragen sein muss. Vom Tierarzt ist eine Bestätigung erforderlich, dass das Tier gesund ist, dass kein Verdacht auf ansteckende meldepflichtige Krankheiten besteht und dass das Tier nicht aus einem Land stammt, in dem ansteckende Krankheiten grassieren, die auf diese Tierart übertragen werden können. Eine mindestens 6- monatige und nicht älter als 1 Jahr alte Bescheinigung über die Tollwutimpfung ist vorzulegen.
Es besteht kein generelles Verbot zur Einreise für bestimmte Hunderassen, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer angeborenen Eigenschaften und aggressiven Instinkte bzw. antrainierten Verhaltensweisen gefährlich für die Sicherheit der Menschen. Für folgende Rassen gilt Maulkorb- und Leinenpflicht: Dobermann, Amerikanischer Staffordshire, Bullterrier, Pit-Bullterrier, Rottweiler, Dogge, Deutscher und Belgischer Schäferhund, Japanischer Kampfhund, großer Japanischer Spitz, Mastino, Bernhardiner und all deren Kreuzungen.
Für alle Rassen besteht gesetzliche Leinenpflicht.

Russische Föderation
Es muss ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, das nicht älter als 10Tage ist. Hunde und Katzen benötigen außerdem eine im Impfpass eingetragene gültige Tollwutimpfung. Die Tollwutimpfung muss vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12 Monaten erfolgt sein.

USA
Hunde und Katzen benötigen ein Gesundheitszeugnis mit Eintrag, dass sie frei von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten sind. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor der Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3 Monate oder halten sich seit mindestens 6 Monaten in einem von der U.S.-Public-Health-Service-Behörde für tollwutfrei erklärten Bezirk auf. Die Impfung darf bei der Einreise nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig, wird das Tier an einen Ort nach Wunsch des Besitzers verbracht, wo es innerhalb von 4 Tagen und spätestens 10 Tage nach Grenzübertritt geimpft wird und an dem es 30 Tage eingesperrt verbleiben muss. Fand die Impfung weniger als 30Tage vor der Einreise statt, muss das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss so lange verbleiben, bis nach der Impfung 30 Tage vergangen sind. Welpen, die jünger als 12 Wochen sind, können ohne Impfung in die Vereinigten Staaten einreisen. Die Tollwutimpfung muss dann in den Vereinigten Staaten erfolgen, die Tiere müssen dann mindestens 30 Tage nach erfolgter Impfung an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss verbleiben.

Für alle Länder, die nicht in den Anhängen zur EU-Verordnung 998/2003 aufgeführt werden, gelten besondere Anforderungen. Eine Einreise mit dem Tier in eines dieser Länder ist dabei meist nicht aufwändig, die Wiedereinreise nach Deutschland ist aber erschwert. Neben Chip/Tätowierung, nachgewiesener und gültiger Tollwutimpfung, die in dem EU-Pass oder einer Veterinärbescheinigung dokumentiert ist, ist auch ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem zugelassenen EU-Labor erforderlich (Blutentnahme frühestens 30 Tage nach Impfung). Vom Zeitpunkt der Blutentnahme bis zur Einreise nach Deutschland ist eine Wartezeit von mindestens 3 Monaten einzuhalten. Für Jungtiere ergibt sich dadurch eine frühestmögliche Einreise mit 7 Monaten. Da dies für Urlaubsländer wie Ägypten, Türkei, Marokko, Thailand, Tunesien und viele andere gilt, sollten Sie auch keine Fund-, Hotel- oder Strandtiere mitnehmen!
Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist.

Nicht gelisteteLänder – auszugsweise:

Serbien/Montenegro
Ein amtstierärztliches Impf- und Gesundheitszeugnis ist erforderlich. Das Zeugnis sollte bescheinigen, dass das Tier gesund ist und keine ansteckenden anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten hat. Ferner sollte bestätigt werden, dass im Herkunftsort in den letzten 6 Monaten keine Tollwutfälle aufgetreten sind. Für Tiere, die älter als 3 Monate sind, muss eine Bescheinigung beigefügt werden, dass sie gegen Tollwut geimpft wurden und dass seit der Impfung mindestens 15 Tage und nicht mehr als 6 Monate vergangen sind. Die Tollwutimpfung muss mindestens 15Tage vor der Einreise erfolgt sein und darf nicht älter als 6 Monate sein. Beide Bescheinigungen müssen im internationalen Impfpass eingetragen sein.

Türkei
Vor einer vorübergehenden Einreise zusammen mit dem Tierhalter sind Hunde, die älter als drei Monate sind, mindestens 15 Tage vor der Einreise gegen Parvovirose, Staupe, Hepatitis, Leptospirose sowie Tollwut und Katzen gegen Tollwut zu impfen. Diese Impfungen müssen in den Impfpass des Tieres eingetragen sein. Die Gültigkeit zuvor gemachter Impfungen darf nicht überschritten sein. Für die Tiere muss bis 15 Tage vor der Einreise ein tierärztliches Gesundheitsund Impfzeugnis ausgestellt und bei der Einreise in die Türkei den Amtstierärzten am Zoll vorgelegt werden.

Zugelassene Labors für die Tollwut-Titerbestimmung:
•Institut für Virologie, Frankfurter Straße 107, D-35392 Giessen, Tel.: 0049/(0)641/9938350, Fax: 0049/(0)641/9938359,
e-mail: diagnostik@vetmed.uni-giessen.de oder heinz-juergen.thiel@vetmed.uni-giessen

•Eurovir Hygiene Institut, Biotechnologiepark, D-14943 Luckenwalde, Tel./Fax: 0049/(0)3371/681269, e-mail: Eurovir@biogate.com oder thraenhart@biogate.com

•Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern, Veterinärstraße 2, D-85764 Oberschleißheim,
Tel.: 0049/(0)89/31560-321, Fax: 0049/(0)89/31560-459, e-mail: vet24@luas.bayern.de

•Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt Außenstelle Stendal, Haferbreiter Weg 132-135, D-39576 Stendal, Tel.: 0049/(0)3931/6310

•Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Zur Taubeneiche 10-12, D-59821 Arnsberg, Tel.: 0049/(0)2931/8090, email: Tollwut@svua-arnsberg.nrw.de

•Institut für epidemiologische Diagnostik, Friedrich-Loeffler-Institut (keine Routine-Diagnostik), Seestraße 55, D-16868 Wusterhausen, Tel.: 0049/(0)3397/9800

•Landesuntersuchungsamt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Zschopauer Straße 186, D-09126 Chemnitz, Tel.: 0049/(0)371/6009532

•Vet Med Labor GmbH, Mörikestraße 28/3, D-71636 Ludwigsburg, Tel.: 0049/(0)1802/838633, Fax: 0049/(0)7141/6483555,
email: rabies@vetmedlabor.de

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